Hachenburger Str. 5, 57627 Gehlert 02662 2329 0170 2223325

Kopf

Satzung

Vereinssatzung
des SV GEHLERT e.V.

 

§1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 17. Februar 1951 in Gehlert gegründete Sportverein führt den Namen "SPORTVEREIN GEHLERT e.V.", abgekürzt "SV GEHLERT e.V.".
    Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
    Der Verein "SV GEHLERT e.V." hat seinen Sitz in Gehlert. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere auch des Freizeit- und Breitensports, die Förderung der Anliegen von Jugend und Sport einschließlich des Jugendtreff, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sport, Sport und Ernährung, Gesundheits- und Seniorensport, Förderung und Durchführung des (Behinderten- und) Rehabilitationssports, kulturelle Angelegenheiten sowie die Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums und die Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen, der Bau und die Unterhaltung von Sportstätten und Vereinsräumlichkeiten.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
  3. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
  4. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflichtbefreit.

 

§3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4
Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt.
  2. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
  3. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzugsverfahren. Hiervon können auf Antrag Ausnahmen vom Geschäftsführenden Vorstand zugelassen werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl des Jugendvorstandes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung des Vereins.

§ 6

Maßregelungen

  1.  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach Anhörung vom Geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
    a) Verweis
    b) Geldstrafe bis zu Euro 25
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
    Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Der Bescheid ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 7

Rechtsmittel

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluß (§ 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.
    Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet –beim Geschäftsführenden Vorsitzenden einzureichen.
    Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8

Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Gesamtvorstand:
         - als Geschäftsführender Vorstand
         - als Erweiterter Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Geschäftsführenden Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von einer Woche liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese muß folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
    Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§ 10

Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes
    b) die Abteilungsleiter, die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse
    c) die Übungsleiter, Vereinsmanager und Gruppenleiter
    d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
    e) Schiedsrichter und Kampfrichter
    f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
    g) Kassenprüfer
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt nur im Bedarfsfall zusammen. Er wird vom Geschäftsführenden Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter über alle wichtigen Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als Geschäftsführender Vorstand:
    bestehend aus
    - dem Geschäftsführenden Vorsitzenden
    - dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Vorstand Mitgliederverwaltung und Beitragswesen
    dem Vereinsjugendleiter / „Jugendtreff“
    Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
    b) als Erweiterter Vorstand:
    - dem Vereinskassierer
    - dem Vereinsehrenamtsbeauftragten
    - den Ausschüssen: Seniorenfußball, Jugendfußball (JSG), Mädchen- & Frauenfußball, Freizeit-, Breiten- & Gesundheitssport, Radsportgruppe, Veranstaltungen & Kultur, Jugend- & Kinderkarneval), Technik & Bauwesen, Zukunft Gehlerter Fußball / Qualifizierung, Öffentlichkeitsarbeit / Redaktion Vereinszeitung „Mein Verein“ etc.
    Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden vom Geschäftsführenden Vorstand für bestimmte Vereinsaufgaben berufen (siehe auch § 12).
    c) Gesamtvorstand:
    bestehend aus
    - dem Geschäftsführenden Vorstand a).
    - dem Erweiterten Vorstand b).
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Geschäftsführenden Vorsitzenden tätig.
  3. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
    a) die Bewilligung von Ausgaben,
    b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen,
    c) die Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern,
    d) die Behandlung von Anregungen im Mitarbeiterkreis,
    e) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
  4. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.
    Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom Geschäftsführenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
  5. Der Geschäftsführende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  8. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  9. Die Aufgaben der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung bzw. die Finanzordnung.
  10. Der Geschäftsführende Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen.
    Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 12
Ausschüsse

  1. Der Geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden (Obmann). Der Ausschußvorsitzende unterrichtet den Geschäftsführenden Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 13
Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und  Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15
Wahlen

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16
Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes.

§ 17
Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen wie z.B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, eine Jugendordnung, eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten, eine Datenschutzordnung etc. Diese Ordnungen werden vom Geschäftsführenden Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 18

Auflösung des Vereins

  1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
  4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Verzins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Gehlert oder deren Rechtsnachfolger mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die Satzung vom 29.01.2016 tritt hiermit außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Gehlert, den 28.01.2017


(Unterschriften des Geschäftsführenden Vorstandes)

Hans-Werner Rörig, Geschäftsführender Vorsitzender

Peter Klein, Stellvertretender Vorsitzender

Dietmar Kroschel, Vorstand Mitgliederverwaltung und Beitragswesen

Natalie Benner, Vereinsjugendleiterin

Die vorstehenden Unterschriften der mir persönlich bekannten Personen werden von mir anerkannt.

Gehlert, den 28.01.2017

……………………………………………………..

Paul Kunz, Ortsbürgermeister von Gehlert

 

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